Bundesweite QS

Auf der neuen gesetzlichen Grundlage (§ 137 SGB V und § 91 SGB V / gemäß Gesundheits-Modernisierungsgesetz) ist seit dem 1.1.2005 der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) an die Stelle des bis 2004 zuständigen Bundeskuratoriums für die Regelungen der Qualitätssicherung auf Bundesebene zuständig. In seinem Vertrag vom 17.08.2005 hat der G-BA die Strukturen der Qualitätssicherung auf Landesebene in der Kontinuität des Bundeskuratoriums fortgeschrieben, ebenso in seiner Neufassung der "Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherung ..." am 17.02.2005 für das Jahr 2005 und am 17.05.2005 in der Fassung für 2006 sowie danach am 15.08.2006. Weitere Änderungen in der Folgezeit betrafen insbesondere die Anlage 1 zu dieser Vereinbarung, in der die Leistungsbereiche für jedes Jahr festgelegt sind und die daher in jedem Jahr beschlossen werden muss.
Grundlegend wurden zuletzt inhaltliche Änderungen erforderlich, die u.a. durch die Beauftragung der AQUA-Institut GmbH erforderlich wurden (12.11.2009 - veröffentlich im BAnz am 31.12.2009) und die Umwandlung der Vereinbarung in eine Richtlinie (17.12.2009 - veröffentlicht im BAnz am 02.03.2010).

Alle Informationen über die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses finden Sie auf dessen Webpages.

Zur organisatorischen Durchführung der Aufgaben bediente sich der G-BA bis Ende 2009 der von den Gesellschaftern (Spitzenverbände der Krankenkassen und Verband der Privaten Krankenversicherungen, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Bundesärztekammer) zu diesem Zweck geschaffenen Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung BQS gGmbH.

Ab dem 01.01.2010 wurde diese Funktion vom G-BA der AQUA – Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen GmbH in Göttingen als Institut nach §137 SGB V übertragen.

Jährlich wird eine Datensatzspezifikation für die Dokumentationen in der Externen Qualitätssicherung veröffentlicht. Nach ihr sind alle Patienten zu dokumentieren, die vom 01.01. bis zum 31.12. eines Verfahrensjahres ins Krankenhaus aufgenommen werden und spätestens bis zum 31.01. des Folgejahres entlassen worden sind, allerdings nur soweit sie Leistungen erhalten, die eine Dokumentationspflicht nach dem QS-Filter auslösen.

Weitere ausgiebige und insbesondere aktuelle Nachrichten und Informationen zu diesem Themenkomplex finden Sie auf diesen Webpages und über die  Homepage des AQUA-Instituts.

Für teilnehmende Krankenhäuser ist die Registrierung bei der Geschäftsstelle in Rheinland-Pfalz erforderlich. Details dazu finden Sie auf der Seite Registrierung.

Darüber hinaus können unterschiedlich in den einzelnen Bundesländern auf Beschluss des dort jeweils zuständigen Lenkungsgremiums weitere Qualitätssicherungsprojekte außerhalb des auf Bundesebene definierten Rahmens (s. Landesprojekte) durchgeführt werden.

 
   
 
(letztmals bearbeitet am 02.01.2012)
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