Auf der neuen gesetzlichen Grundlage (§ 137 SGB V
und § 91
SGB V / gemäß Gesundheits-Modernisierungsgesetz)
ist seit dem 1.1.2005 der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) an die
Stelle des bis 2004 zuständigen Bundeskuratoriums für die
Regelungen der Qualitätssicherung auf Bundesebene zuständig.
In seinem Vertrag vom 17.08.2005 hat der G-BA die Strukturen der Qualitätssicherung
auf Landesebene in der Kontinuität
des Bundeskuratoriums fortgeschrieben, ebenso in seiner Neufassung
der "Vereinbarung über
Maßnahmen der Qualitätssicherung ..." am 17.02.2005
für das Jahr 2005 und am 17.05.2005 in der Fassung für 2006
sowie danach am 15.08.2006. Weitere
Änderungen in der Folgezeit betrafen insbesondere die Anlage 1 zu dieser
Vereinbarung, in der die Leistungsbereiche für jedes Jahr festgelegt
sind und die daher in jedem Jahr beschlossen werden muss.
Grundlegend wurden zuletzt inhaltliche Änderungen erforderlich,
die u.a. durch die Beauftragung der AQUA-Institut GmbH erforderlich
wurden (12.11.2009 - veröffentlich
im BAnz am 31.12.2009) und die Umwandlung der Vereinbarung
in eine Richtlinie (17.12.2009 - veröffentlicht
im BAnz am 02.03.2010).
Alle
Informationen über die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses
finden Sie auf dessen Webpages.
Zur organisatorischen Durchführung der Aufgaben bediente sich der
G-BA bis Ende 2009 der von den Gesellschaftern (Spitzenverbände
der Krankenkassen und Verband der Privaten Krankenversicherungen, Deutsche
Krankenhausgesellschaft und Bundesärztekammer) zu diesem Zweck geschaffenen
Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung BQS gGmbH.
Ab dem 01.01.2010 wurde diese Funktion vom G-BA der AQUA – Institut
für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im
Gesundheitswesen GmbH in Göttingen als Institut nach §137 SGB
V übertragen.
Jährlich wird eine
Datensatzspezifikation für die Dokumentationen in der Externen
Qualitätssicherung
veröffentlicht. Nach ihr sind
alle Patienten zu dokumentieren, die vom 01.01. bis zum 31.12. eines
Verfahrensjahres ins Krankenhaus aufgenommen werden und spätestens
bis zum 31.01. des Folgejahres entlassen worden sind,
allerdings nur soweit sie Leistungen erhalten, die eine Dokumentationspflicht
nach dem QS-Filter auslösen.
Weitere ausgiebige und insbesondere aktuelle Nachrichten und
Informationen zu diesem Themenkomplex finden Sie auf diesen Webpages
und über
die Homepage des
AQUA-Instituts.
Für teilnehmende Krankenhäuser ist die Registrierung bei der Geschäftsstelle
in Rheinland-Pfalz erforderlich. Details dazu finden Sie auf der Seite Registrierung.
Darüber hinaus können unterschiedlich in den einzelnen Bundesländern auf Beschluss des dort jeweils zuständigen Lenkungsgremiums weitere Qualitätssicherungsprojekte außerhalb
des auf Bundesebene definierten Rahmens (s. Landesprojekte)
durchgeführt werden.
|
|